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    Satzung des Fördervereins

    Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des Gymnasiums Werlte

    I. Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

    § 1 Name

    Der Verein hat den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Gymnasiums Werlte“. Der Verein ist ins Vereinsregister einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

    § 2 Sitz

    Der Verein hat seinen Sitz in Werlte.

    § 3 Zweck

    1. Der Verein fördert die Erziehungs- und Bildungsarbeit des Gymnasiums Werlte und leistet einen Beitrag zur Jugendpflege und Jugendförderung. Er tut dies durch Bereitstellung finanzieller Mittel für den personalen und sachlichen Ausbau des Gymnasiums und des Schulzentrums.
    2. Der Verein kann besondere Veranstaltungen des Gymnasiums und des Schulzentrums finanziell unterstützen.
    3. Ferner trägt er die Arbeit der Elternvertretung, soweit sie nicht durch den Etat bei der Schulbehörde gesichert ist.
    4. Der Verein hat auch die Aufgabe, die Arbeiten des Lehrerkollegiums der Schule ideell zu unterstützen, sowie die Interessen der Schule in der Öffentlichkeit zu fördern. Hierzu zählt die Bemühung um Information der Öffentlichkeit über Ziele und Arbeitsweisen des Gymnasiums  und des Schulzentrums Werlte.
    5. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Gymnasiums Werlte und des Schulzentrums verwendet.
    6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     

    § 4 Zweckbindung

    1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    §  5 Mittel

    1. Die zum Erreichen seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch

      a)       Mitgliedsbeiträge;
      b)      Spenden und Stiftungen;
      c)       Sonstige Erträge;

    2. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
    3. Die Verwendung der vorhandenen Mittel obliegt dem Vorstand des Vereins.
    4. Bei Ausgaben von über 5.000 Euro für einen einzelnen Zweck ist vorher die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.

    § 6 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    II. Mitgliedschaften

    § 7 Mitglieder

    Mitglied des Vereins kann werden

    1. jede natürliche Person;
    2. jede juristische Person;
    3. eine andere Vereingung.

    § 8 Erwerb der Mitgliedschaften

    Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und wird mit Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags wirksam.

     

    § 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder sind verpflichtet:

    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    2. den laufenden Jahresbeitrag bargeldlos zu leisten.

    Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.

    § 10 Ende der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

      a) Austritt;
      b) Ausschluss.

    2. Der Austritt kann nur schriftlich erfolgen mit vierteljähriger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.
    3. Der Ausschluss kann erfolgen,

      a) wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt hat (Stundung kann gewährt werden);
      b) wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins zuwider handelt.

    4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
    5. Rückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt verpflichtet, den im letzten Jahr seiner Mitgliedschaft fälligen Jahresbeitrag zu zahlen.

    III. Verwaltung des Vereins

    § 11 Organe

    Die Organe des Vereins sind

    1. der Vorstand;
    2. die Mitgliederversammlung.

    § 12 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern
      a) dem/der 1. Vorsitzenden;
      b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
      c) dem/der Schriftführer/in;
      d) dem/der Kassenwart/in;
      e) dem/der Leiter/in des Gymnasiums Werlte.
    2. Die Vorstandsmitglieder unter a) bis d) werden von der Mitgliedsversammlung auf zwei Jahre gewählt, der/die Leiter/in des Gymnasiums Werlte ist qua Amt Vorstandsmitglied.
    3. Der/die 1. Vorsitzende – bei Verhinderung der/die Stellvertreter/in – vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein im Sinne des § 26 BGB.
    4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    5. Der/die Kassierer/in verwaltet die Vereinskasse. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des/der Kassierer/in und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
    6. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

    § 13 Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
    2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    3. Der Vorstand muss eine Mitgliedsversammlung einberufen, wenn dies mit Angabe des Zwecks beantragt wird

    a) von einem Fünftel der Mitglieder;
    b) von den Kassenprüfern.

    Die rechtsverbindliche Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich per Brief oder E-Mail durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Tagen. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Ladung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet. Der Vorstand kann neben dieser rechtsverbindlichen Einberufung zusätzlich noch weitere Ladungsformen (etwa Anzeige in den im Einzugsgebiet des Gymnasiums Werlte verbreiteten Zeitungen) wählen; diese haben jedoch auf die Rechtswirksamkeit der Einberufung keinen Einfluss. Mit der rechtsverbindlichen Einladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es nicht erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird.

    § 14 Aufgabe der Mitgliederversammlung

    1. Wahl des Vorstands;
    2. Wahl der Kassenprüfer;
    3. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstands und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer sowie Erteilung der Entlastung;
    4. Festsetzung des Mindestbeitrages;
    5. Satzungsänderungen.

    § 15 Beschlussfassung

    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Auf Verlangen eines Mitglieds der Versammlung erfolgt geheime Wahl.
    2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Für Satzungsänderungen und Auflösungen gelten Sonderbestimmungen.
    3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    § 16 Satzungsänderungen und Auflösung

    1. Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.
    2. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

     

    § 17 Niederschriften

    1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Die Niederschriften werden vom Sitzungsleiter und vom Protokollanten unterzeichnet.
    2. Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen, Vorstandsänderungen und Auflösungen des Vereins dem Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen.
    3. Jedes Vereinsmitglied kann alle Niederschriften einsehen.

    § 18 Rechnungsprüfung

    1. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
    2. Die Kassenprüfer tragen die Kassenberichte der ordentlichen Mitgliederversammlung vor.
    3. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.

     

    § 19 Vermögensbindung

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Emsland, der es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Erziehung und Bildung zu verwenden hat.

    Die Satzung wurde verabschiedet am 16.09.2009, geändert am 12.11.2009.

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    Leitbild

    Das Gymnasium Werlte möchte ein Ort des Lehrens und Lernens, aber auch ein Ort der Begegnung und der Erfahrung sein. Die Kommunikation aller an Schule Beteiligten ist das Ziel des Gymnasiums Werlte. In diesem Sinne gilt für das Gymnasium Werlte die Aussage von Friedrich Dürrenmatt (1921-1990) als zentrales  Leitziel:

    „Der schnellste Weg, um über eine Sache klar zu werden, ist das Gespräch.“

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